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Vergleichsversion zur Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Hier haben wir für Sie eine Übersicht unserer jeweiligen alten und neuen Geschäfts- und Teilnahmebedingungen zusammengestellt. Über den Filter können Sie direkt zur gewünschten Version Ihres Vertrages springen.

GS1 Complete   SmartStarter10   SmartStarter1

GS1 Complete – die neuen und die alten AGB im Überblick

Für Bestandskunden gültig ab 15.06.2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen der GS1 Germany GmbH für die Vergabe von Identifikationsnummern

I. Allgemeines

  1. Sämtliche Leistungen der GS1 Germany GmbH (nachfolgend „GS1“) im Zusammenhang mit der Nutzung des GS1 Systems inklusive der Vergabe von GS1 Identifikationsnummern einschließlich zusammenhängender Services erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit den Allgemeinen GS1 Spezifikationen (LINK) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Sofern nicht ausdrücklich in Textform vereinbart, finden abweichende Bedingungen keine Anwendung. 
  2. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen Bedingungen und den Allgemeinen GS1 Spezifikationen gehen im Zweifel die Regelungen aus vorliegenden Bedingungen vor. 
  3. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen können ausschließlich Unternehmer sein. Dies sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Vertragsschluss mit GS1 in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. 

II. Leistungen

  1. Die Leistungen der GS1, die unter der Geltung dieser Geschäftsbedingungen stehen, sind unter (LINK) definiert. 
  2. Der Kunde erhält im Zusammenhang mit den vereinbarten Leistungen ein einfaches, zeitlich auf die Dauer dieses Vertrages beschränktes Nutzungsrecht, das GS1 System inklusive der GS1 Identifikationsnummern bestimmungsgemäß in dem in der Allgemeinen GS1 Spezifikation beschriebenen Umfang zu nutzen. Eine darüberhinausgehende Nutzung sowie eine Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte sind nicht gestattet.  
  3. GS1 Ist berechtigt, die im GS1 Germany System verwendeten Daten des Kunden (einschließlich aller Weblinks) über lokale und globale GS1 Dienste an Datenempfänger (zu denen auch Verbraucher gehören können) zu Zwecken des Betriebs des GS1 Systems weiterzugeben. 
  4. Ungeachtet der Beendigung der Vereinbarung zwischen GS1 und dem Kunden kann GS1 die Daten des Kunden zu Zwecken des Betriebs des GS1 Systems weiterverwenden. GS1 ist darüber hinaus berechtigt, Dritte auf das Erlöschen der Rechte des Kunden an den GS1 Identifikationsnummern hinzuweisen.  
  5. GS1 kann die Leistungen aus wichtigem Grund ändern, wenn dies die Leistungen insgesamt nicht einschränkt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Änderung erforderlich ist aufgrund 

    a. einer notwendigen Anpassung an eine neue Gesetzeslage oder Rechtsprechung
    b. geänderte Standards
    c. geänderte technische Rahmenbedingungen 

    GS1 wird den Kunden auf eine solche Änderung rechtzeitig, in der Regel sechs Wochen vor dem Inkrafttreten, per E-Mail hinweisen. 
  6. Wenn der Verdacht besteht, dass Daten des Kunden im GS1 System gegen diese Vereinbarung verstoßen, kann GS1 nach eigenem Ermessen den Zugriff auf diese Daten einschränken oder die Daten dauerhaft entfernen.

III. Vertragsschluss

  1. Die Anmeldung des Kunden zum GS1 System erfolgt entweder online auf www.gs1.de oder schriftlich unter Verwendung des Papierformulars von GS1. Die Anmeldung gilt als Antrag auf Bereitstellung der vom Kunden gewählten Leistungen.  
  2. Über den Antrag auf Bereitstellung der Leistungen entscheidet GS1 Germany innerhalb von 14 Tagen. 
  3. Wird der Antrag angenommen, so übermittelt GS1 dem Kunden eine elektronische Anmeldebestätigung. Dadurch kommt zwischen GS1 und dem Kunden ein Vertrag über die beantragten Leistungen zustande. 
  4. Wird der Antrag abgelehnt, so übermittelt GS1 dem Antragsteller eine entsprechende Mitteilung in elektronischer Form. 
  5. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden im Zusammenhang mit den unter (LINK) definierten Leistungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich erwähnt werden.
  6. Es wird gemäß § 312 i Abs. 2 Satz 2 BGB vereinbart, dass der Kunde auf die Erfüllung der Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312 i Abs. 1 Nr. 1 - 3 BGB verzichtet.  

IV. Registrierung im GS1 System

Nach Vertragsschluss wird der Kunde im GS1 System registriert und erhält die Berechtigung, das GS1 System zu nutzen. Er wird in der GS1 Licence Registry erfasst.  Vom Kunden im GS1 System registrierte GS1 Identifikationsnummern und mit Hilfe von GS1 Services generierte Informationen können mit den vom Kunden angegebenen Informationen in den GS1 Datenbanken erfasst und über Services sowie über offene APIs zugänglich gemacht werden.

V. Pflichten des Kunden

  1. Das GS1 System inklusive der Identifikationsnummern sind in den Allgemeinen GS1 Spezifikationen (LINK) dokumentiert. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Nutzung des GS1 Systems diese Spezifikationen zu berücksichtigen, dabei insbesondere Kapitel 4 „Anwendungsregeln“ und Kapitel 6 „Symbolplatzierungsrichtlinien“. Der Kunde wird die beschriebenen technischen Rahmenbedingungen für die Nutzung der Leistungen auf eigene Kosten schaffen. 
  2. Eine pflichtwidrige Verwendung des GS1 Systems inklusive der GS1 Identifikationsnummern kann zur fristlosen Kündigung des Vertrags und zu Schadensersatzansprüchen seitens GS1 Germany führen. Eine pflichtwidrige Verwendung liegt insbesondere dann vor, wenn

    -die GS1 Identifikationsnummern ohne schriftliche Zustimmung von GS1 Germany an Dritte weitergegeben werden;
    -der Kunde mit der Zahlung der Gebühren in Verzug gerät;
    -der Kunde auf einer oder mehreren Sanktionslisten geführt wird. 
  3. Der Kunde verpflichtet sich, ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Änderungen sind GS1 während der Vertragslaufzeit unverzüglich, spätestens aber 30 Tage nach Inkrafttreten mitzuteilen.
  4. Auf Anforderung von GS1 ist der Kunde verpflichtet, im Rahmen der jährlichen Umsatzabfrage durch GS1 Angaben zu seinem letztjährigen Gesamtunternehmensumsatz gegenüber GS1 zu machen und auf Anforderung von GS1 einen geeigneten Nachweis darüber zu erbringen. Der vom Kunden gemeldete Gesamtunternehmensumsatz kann sich sowohl auf die Gebühren als auch auf die Berechtigung zur Nutzung bestimmter Leistungen auswirken. GS1 behält sich entsprechend eine nachträgliche Anpassung von Gebühren und Leistungen wie unter (LINK) beschrieben vor. 
  5. Der Kunde gewährleistet, dass:  

    (i) er berechtigt ist, die von ihm verwendeten Daten in das GS1 System einzuspielen,  
    (ii) seine Daten keine Rechte Dritter verletzen oder gegen geltende Gesetze oder Vorschriften verstoßen,  
    (iii) seine Daten keine Schadsoftware oder andere Materialien enthalten, die eine Gefahr für das GS1 System darstellen können. 
  6. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass seine Daten den GS1 Spezifikationen entsprechen.

VI. Pflichten des Kunden bei Medizinprodukten 

  1. Zum Zwecke der Erfüllung der Unique Device Identification (UDI)-Anforderungen der US-Behörde für Lebens- und Arzneimittel (U.S. FDA) hat der Kunde GS1 darüber zu informieren, wenn eine GS1-Identifikationsnummer zur Identifizierung eines Medizinprodukts verwendet wird.
  2. Im Falle einer Verwendung einer GS1 Identifikationsnummer zur Erfüllung der UDI-Anforderungen der U.S. FDA hat der Kunde GS1 innerhalb von 5 Werktagen nach Beantragung der Lizenz über diesen Umstand zu informieren. Kommt der Kunde seiner vorgenannten Informationspflicht nicht fristgemäß nach, so können seine Daten nicht im jährlichen Bericht von GS1 an die U.S. FDA aufgenommen werden. 
  3. GS1 lehnt jegliche Haftung für daraus resultierende Konsequenzen (z. B. Kosten, administrative Prozesse, Anfragen von Regulierungsbehörden) ab. 
  4. Der Kunde ist und bleibt zu jeder Zeit verantwortlich für die Informationen über das Medizinprodukt, die er GS1 zur Verfügung stellt, und für die Einhaltung aller anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Verpflichtungen und stellt sicher, dass alle Informationen, die GS1 zur Verfügung gestellt werden, zu jeder Zeit korrekt und aktuell sind.

VII. Pflichten von GS1

  1. GS1 wird die von ihr vergebenen GS1 Basis- bzw. Identifikationsnummern jeweils nur einem Anwender zuteilen und dafür sorgen, dass sich bei dieser Vergabe keine Überschneidungen ergeben. GS1 stellt eine ausreichende Kapazität an entsprechenden Nummernkontingenten sicher. 
  2. GS1 gewährleistet während der Vertragslaufzeit die fortlaufende Überschneidungsfreiheit der GS1 Identifikationsnummern durch Pflege und Zuteilung der jeweiligen Nummernkapazitäten. 

VIII. Gebühren und Zahlung

  1. Wiederkehrende Leistungen werden jährlich im Voraus gemäß der aktuell gültigen Preisliste (LINK) in Rechnung gestellt. Einmalige Leistungen werden unmittelbar nach der Bestellung fakturiert.  
  2. Abweichend von den in Absatz 1. definierten Bestimmungen wird bei wiederkehrenden Leistungen das erste Jahresentgelt mit Übermittlung der Anmeldebestätigung durch GS1 fällig. Eine anteilige Erstattung erfolgt nicht. 
  3. Alle genannten Beträge verstehen sich zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer. 
  4. Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.  
  5. GS1 ist berechtigt, die Vergütung höchstens einmal jährlich an zusätzliche Funktionalität, Inflation, gestiegene Betriebskosten etc. anzupassen. Der Kunde wird rechtzeitig über die Erhöhung informiert, mindestens einen Monat vor deren Inkrafttreten. Er hat das Recht, den Vertrag innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung innerhalb von einem Jahr mehr als 10% beträgt.

IX. Haftung

  1. GS1 haftet für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit für alle von GS1 sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt.  
  2. Im Übrigen haftet GS1 nur, soweit GS1 eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens beschränkt.   
  3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 
  4. Darüber hinaus ist die Haftung seitens GS1 ausgeschlossen. 
  5. Für die vom Kunden bereitgestellten Daten übernimmt GS1 keinerlei Haftung 
  6. Der Kunde stellt GS1 von allen drohenden Schäden (einschließlich angemessener Anwaltskosten) durch die Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte, die sich aus der Behauptung ergeben, dass die Daten des Kunden Rechte Dritter oder gesetzliche Vorschriften verletzen, auf erstes Anfordern vollständig frei. 

X. Laufzeit und Kündigung 

  1. Der Vertrag läuft bis zum Ende eines Kalenderjahres und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende vom Kunden gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Textform und wird mit ihrem Zugang gegenüber GS1 wirksam. 
  2. Mit der Beendigung dieses Vertrages verpflichtet sich der Kunde, die ihm von GS1 bereitgestellten GS1 Identifikationsnummern nicht weiter zu verwenden; dies gilt unbeschadet der ggf. erfolgten Gewährung angemessener Aufbrauchfristen für Materialien. Die Rückgabe einzelner GS1 Identifikationsnummern ohne eine damit verbundene Kündigung des Gesamtvertrags ist jederzeit möglich und gegenüber GS1 in Textform zu erklären. 
  3. Eine Kündigung des Vertrags durch GS1 ist nur aus wichtigem Grund möglich, insbesondere aber nicht ausschließlich wegen Nichtzahlung der Gebühren trotz Mahnung, pflichtwidriger Verwendung von GS1 Identifikationsnummern, Gefährdung der Funktionsfähigkeit des GS1 Systems oder sonstiger schwerwiegender Verletzungen dieser Geschäftsbedingungen.

XI. Höhere Gewalt 

  1. GS1 ist von der Verpflichtung zur Leistung aus diesem Vertrag befreit, soweit die Nichterfüllung von Leistungen auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt nach Vertragsabschluss zurückzuführen ist.  
  2. Als Umstände höherer Gewalt gelten zum Beispiel Krieg, Streiks, Unruhen, Enteignungen, kardinale Rechtsänderungen, Sturm, Überschwemmungen, Pandemien und sonstige Naturkatastrophen sowie sonstige vom Anbieter nicht zu vertretende Umstände.

XII. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von GS1. Es gilt deutsches Recht; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Köln, Mai 2024

Gültig bis 14.06.2024

Geschäfts- und Teilnahmebedingungen

I. Allgemeines

Zweck der GS1 Germany ist die Erarbeitung und Veröffentlichung von Empfehlungen oder anderen Arbeitsergebnissen, die der Rationalisierung des Daten- und Warenverkehrs und der Organisationsabläufe zwischen den Anwendern (Industrie, Handel, Dienstleister, etc.) dienen sowie die Förderung der Umsetzung dieser Ergebnisse („Coorganisation“). Die nachstehenden Geschäfts- und Teilnahmebedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, § 14 BGB. Sie regeln die Anwendung der GS1 Identifikationsnummern, wie beispielsweise der

  • Globalen Lokationsnummerierung (GLN)
  • Globalen Artikelnummerierung (GTIN)
  • Nummer der Versandeinheit (NVE/SSCC)
  • Elektronischer Produktcode (EPC)
  • Titelnummern/VDZ-Nummern

im Folgenden „GS1 Complete“ genannt.

Die Identifikationsnummern sind in der Schriftenreihe von GS1 Germany definiert. Alle daran Interessierten, z. B. Wirtschaftsbetriebe und deren gewerbliche Zusammenschlüsse, können sich an ihnen beteiligen. Anwender, die diese Coorganisationsverfahren einsetzen, sind verpflichtet, sie systemgerecht anzuwenden; insbesondere sind die festgelegten Durchführungsregelungen für sie verbindlich.

II. Teilnahme

  1. Teilnahmeberechtigt sind alle in Ziffer I genannten Anwender sowie deren Zusammenschlüsse.
  2. Die Anmeldung erfolgt schriftlich unter Verwendung des Formulars von GS1 Germany. Sie gilt als Antrag auf Bereitstellung des Leistungspaketes GS1 Complete und auf Teilnahme am betreffenden System. Durch Anmeldung erkennt der Anwender diese Geschäfts- und Teilnahmebedingungen an.
  3. Über den Antrag auf Bereitstellung der GS1 Identifikationsnummern entscheidet GS1 Germany.
  4. Wird dem Antrag stattgegeben, gilt die Teilnahme am angemeldeten System als begründet, die die volle Firmenbezeichnung, gegebenenfalls Betriebsbezeichnung sowie die Anschrift identifiziert. Dadurch kommt zwischen GS1 Germany und dem Antragsteller ein Vertrag zustande. Sofern der Anwender im Antrag nicht widerspricht, erklärt er sich mit der Weitergabe seiner Daten zur Rationalisierung des zwischenbetrieblichen Informationsaustausches in geeigneter Form einverstanden. Änderungen dieser Angaben sind GS1 Germany unverzüglich mitzuteilen.
  5. Anwender des GS1 Identifikationssystems sind verpflichtet, umgehend nach Zugang der Anmeldebestätigung diese zu prüfen und gegebenenfalls gegenüber GS1 Germany richtig zustellen.
  6. Anwender des Leistungspaketes GS1 Complete können auch mehr als eine GLN erhalten, wenn dies aus organisatorischen Gründen notwendig ist.

III. Pflichten der Teilnehmer

  1. Der Anwender verpflichtet sich, die in der Preisliste festgelegten Entgelte jährlich an GS1 Germany zu entrichten. Diese sind zum 01.01. eines jeden Jahres im Voraus fällig. Das erste Jahresentgelt wird zusammen mit dem Antrag fällig.
  2. Die Berechnung des jährlichen Nutzungspreises erfolgt auf Basis des vom Teilnehmer gemeldeten Gesamtumsatz seines Unternehmens. Im Rahmen der jährlichen Umsatzabfrage hat der Anwender Angaben zu seinem letztjährigen Gesamtumsatz gegenüber GS1 Germany zu machen und auf Anforderung einen geeigneten Nachweis darüber zu erbringen. GS1 Germany behält sich eine Prüfung und eventuelle Umgruppierung, verbunden mit Nachberechnungen des jährlichen Nutzungspreises, vor.
  3. Alle Anwender des Leistungspaketes GS1 Complete sollen ihre GLN inkl. Prüfziffer in einem angemessenen Zeitraum, in der Regel innerhalb von zwölf Monaten nach Bereitstellung, im Schriftverkehr mit anderen Teilnehmern, insbesondere auf Auftragsformularen, Rechnungsformularen, Rechnungslisten etc., unter Voranstellung der Bezeichnung „GLN“ angeben.
  4. GLN im Rahmen der eigenverantwortlichen Lokationsnummerierung, GTIN im Rahmen der Artikelnummerierung, NVE/SSCC zur Identifikation von Versandeinheiten, das EPC-System sowie andere Identifikationsnummern von GS1 Germany dürfen nur für den eigenen unternehmerischen Bereich auf Basis einer GLN vom Typ 2 gebildet werden.
  5. Alle GS1 Identifikationsnummern (u. a. GLN, GTIN) dürfen nur gemäß den aktuell anwendbaren Durchführungsregelungen, insbesondere hinsichtlich der Regeln zur Nicht-Wiederverwendung, genutzt werden.
  6. Eine missbräuchliche Verwendung von GS1 Identifikationsnummern kann zur fristlosen Kündigung der Teilnahme (Ziff. IX.5) und zu Schadensersatzansprüchen von GS1 Germany führen. Eine missbräuchliche Verwendung liegt insbesondere dann vor, wenn die Nummern ohne schriftliche Zustimmung von GS1 Germany an Dritte weitergegeben werden.

IV. Informationspflichten der Teilnehmer bei Medizin-produkten, Haftungsausschluss

  1. Zum Zwecke der Erfüllung der UDI-Anforderungen der US-Behörde für Lebens- und Arzneimittel (U.S. FDA) hat der Teilnehmer bei der Beantragung einer Lizenz GS1 Germany darüber zu informieren, ob ein GS1-Schlüssel zur Identifizierung eines Medizinprodukts verwendet wird
  2. Im Falle einer Verwendung eines GS1 Schlüssels zur Erfüllung der UDI-Anforderungen der U.S. FDA hat der Teilnehmer GS1 Germany innerhalb von 5 Werktagen nach Beantragung der Lizenz über diesen Umstand zu informieren. Kommt der Teilnehmer seiner vorgenannten Informationspflicht nicht fristgemäß nach, so können seine Daten nicht im jährlichen Bericht von GS1 Germany an die U.S. FDA genannt werden. GS1 Germany lehnt jegliche Haftung für daraus resultierende Konsequenzen (z. B. Kosten, administrative Prozesse, Anfragen von Regulierungsbehörden) ab.
  3. Der Teilnehmer ist und bleibt zu jeder Zeit verantwortlich für die Informationen über das Medizinprodukt, die er GS1 Germany zur Verfügung stellt, und für die Einhaltung aller anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Verpflichtungen und stellt sicher, dass alle Informationen, die GS1 Germany zur Verfügung gestellt werden, zu jeder Zeit korrekt und aktuell sind.

V. Pflichten von GS1 Germany

  1. GS1 Germany stellt – unter Beachtung der Durchführungsregelungen – dem Vertragspartner die benötigte Anzahl von Globalen Lokationsnummern einschließlich Prüfziffer bzw. den Zugang zu bereits verfügbaren Spezifikationen von EPCglobal umgehend nach Antragstellung zur Verfügung. Die Bereitstellung der Nummern erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen.
  2. GS1 Germany wird die von ihr vergebenen Lokationsnummern jeweils nur einem Teilnehmer zuteilen und dafür sorgen, dass sich bei dieser Vergabe keine Überschneidungen ergeben (Kollisionsfreiheit). Reicht die Kapazität in den Systemen nicht aus, so hat GS1 Germany die Pflicht, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
  3. Die Durchführungsregelungen von GS1 Germany werden nach Erfordernis ergänzt. Die Ergänzungen sind den Teilnehmern mindestens sechs Monate vor Wirksamwerden bekannt zu geben.
  4. Zur Entwicklung und Förderung von Rationalisierungsvorhaben und von EPCglobal setzt GS1 Germany Arbeitskreise ein, die eine angemessene Mitwirkung der betroffenen Wirtschaftskreise sicherstellen.

VI. Haftung

  1. GS1 Germany haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Anwender Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschliesslich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von GS1 Germany beruhen. Soweit GS1 Germany keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  2. GS1 Germany haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern GS1 Germany schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

VII. Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. V. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Anwender anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung GS1 Germany gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von GS1 Germany.

VIII. Beiträge

Die Anwender entrichten Entgelte, die in einer Preisliste festgehalten sind. Die Verwendung dieser Entgelte dient ausschließlich satzungsgemäßen Zwecken von GS1 Germany. Änderungen der vertraglichen Gegenleistung der Anwender zur Verwirklichung des Zwecks von GS1 Germany entsprechend § 315 BGB werden durch den Aufsichtsrat beschlossen.

IX. Kündigung

  1. Jeder Anwender kann seine Teilnahme zum Jahresende mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform und wird mit ihrem Zugang gegenüber GS1 Germany wirksam.
  2. Die Rückgabe einzelner Lokationsnummern ohne eine damit verbundene Kündigung der Teilnahme am Gesamtsystem ist jederzeit möglich und gegenüber GS1 Germany schriftlich zu erklären.
  3. Mit der Kündigung verpflichtet sich der Anwender, die ihm von GS1 Germany bereitgestellten GS1 Identifikationsnummern und Manager-Nummern nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht weiter zu verwenden; bei GLN vom Typ 2 gilt dies unbeschadet der Gewährung angemessener Aufbrauchfristen für Materialien. Bei missbräuchlicher Weiterbenutzung, d. h. wenn sich der ehemalige Anwender bewusst über die vorstehende Regelung hinwegsetzt, haftet er für alle GS1 Germany entstehenden Schäden einschließlich solcher, für die GS1 Germany von anderen Systemteilnehmern in Anspruch genommen wird.
  4. Eine Kündigung der Teilnahme durch GS1 Germany ist nur aus wichtigem Grund möglich, insbesondere aber nicht ausschließlich wegen Nichtzahlung der Entgelte, nachhaltiger Verletzung dieser Geschäfts- und Teilnahmebedingungen oder Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Systeme.

X. Datennutzung und Datenweitergabe an Behörden

  1. GS1 Germany ist berechtigt, die Daten des Anwenders – insbesondere die elektronische Postadresse – zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Der Nutzung der Daten kann der Anwender jederzeit bei GS1 Germany GmbH, Stolberger Str. 108a, 50933 Köln, T +49 221 94714-0, F +49 221 94714-990, E widerspruch @ gs1-germany.de widersprechen. Für die benutzte Kommunikationsart werden ausschließlich die hierfür geltenden Basistarife berechnet.
  2. GS1 Germany behält sich vor, die Daten des Anwenders aufgrund eines Gesetzes oder der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde an die zuständige Verwaltungsbehörde – auch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums – zu übermitteln.

XI. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Sofern der Anwender Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Geschäftssitz von GS1 Germany. Es gilt deutsches materielles Recht; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Köln, im Juni 2023